Oldenburger Faninitiative e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Oldenburger Faninitiative “ und wurde am 30.08.2020
gegründet.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach Eintragung erhält er
den Namenszusatz e.V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldb).
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Fußballfankultur im Sinne der
Völkerverständigung und des kulturellen Austauschs sowie der Abbau von Gewalt und
Diskriminierungen im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungssgesetzes (AGG). Der
Satzungszweck soll umgesetzt werden durch:
(1) Aktivitäten zur Bewahrung der traditionellen Fankultur des VfB Oldenburg und deren
Gesellschaften
(2) Aufklären der Öffentlichkeit über Fußballfankultur
(3) Zusammenarbeit und Vernetzung mit ähnlichen Initiativen und der Oldenburger
Zivilgesellschaft
(4) Organisation und Durchführung von gesellschaftspolitischen und/oder kulturellen
Veranstaltungen (z.B. Vorträge, Ausstellungen)
(5) Einrichtung und Unterhaltung eines Treffpunktes;
(6) Koordination und Unterstützung von Fan-Aktionen (z.B. Choreographien,
Zaunfahnen und Fußballturniere, etc.)
(7) Förderung eines gewalt- und rassismusfreien, respektvollen und toleranten
Miteinanders
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Tätigkeiten werden
ehrenamtlich ausgeübt.
(5) Bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch
auf das Vermögen des Vereins.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein können angehören
a) aktive Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
(2) Aktive Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden. Fördermitglieder
können natürliche und juristische Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechtes,
Vereinigungen, Personengesellschaften und dergleichen werden. Fördermitglieder haben
kein Stimmrecht. Alle Mitglieder müssen sich mit den Zielen des Vereins einverstanden
erklären und die Vorgaben der Satzung anerkennen.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Vorstand
zu richten ist, beantragt. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen
Vertreter zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung
zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
(4) Der Vorstand entscheidet nach Rücksprache mit den Mitgliedern über den
Aufnahmeantrag. Bei einer Ablehnung ist der Vorstand nicht dazu verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
(5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererbbar.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch den freiwilligen Austritt, den Ausschluss aus dem
Verein, den Tod des Mitglieds, den Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
bzw. durch Auflösung des Vereins.
(2) Die freiwillige Austrittserklärung ist mindestens zwei Wochen vor dem jeweiligen
Monatsende innerhalb des Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Rückständige Beiträge sind vor dem Austritt zu begleichen.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung
von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst
beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate
verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss
der Mitgliederversammlung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es sich nicht satzungsgemäß und/oder vereinsschädigend
verhält. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der
Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben diese Satzung anzuerkennen und umzusetzen.
(2) Aktive Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 7 Finanzierung
(1) Der Verein finanziert seine Arbeit durch Spenden, öffentliche
Zuwendungen und ggfs. Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Zweckbetrieb.
(2) Von den Mitgliedern werden monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben.
(3) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung festgesetzt,
die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Plenum
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Der Termin
wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen (postalisch oder auf elektronischen
Wegen) unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben. Satzungsändernde Anträge
müssen mindestens eine Woche vor Bekanntgabe der Tagesordnung eingereicht werden.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des
Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von
einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied des Vereins eine Stimme. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(4) Die Mitgliederversammlung ist durch einen der Vorsitzenden zu leiten, sofern nicht die
Mitgliederversammlung mit Mehrheit der Anwesenden einen/eine andere(n)
Versammlungsleiter(in) bestimmt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(6) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Beschlüssen über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von
dem/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.
(8) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Satzungsänderungen
b) die Bestätigung eines etwaigen Haushaltsplanes und des Jahresberichtes
c) Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstands
d) Wahl der Kassenprüfer(in)
e) Die Erhebung und die Höhe von Mitgliedsbeiträgen
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, soweit sie grundsätzliche Belange des
Vereines betreffen
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Verein wird durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, bestehend aus fünf
gleichberechtigten Vorsitzenden vertreten. Hierbei ist die Vertretung von drei der
vorgenannten Mitglieder des Vorstandes ausreichend. Der Vorstand besteht aus fünf
Vorsitzenden und dem/der Kassenwart(in). Der/die Kassenwart(in) kann Mitglied des
Vorstands sein.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer eines
Geschäftsjahres gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die
Wahl hat maximal 2 Monate im Voraus für das nächste Geschäftsjahr oder im Januar für
das laufende Geschäftsjahr zu erfolgen.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitglieds. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, kann der
Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Vereinsmitglied zum
Nachfolger wählen.
(5) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig.
(6) Dem Vorstand obliegt die Führung aller Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(7) Der Vorstand übt seine Tätigkeiten ehrenamtlich aus.
(8) Der/die Kassenwart(in) verwaltet die Finanzen des Vereins.
(9) Der/die Kassenwart(in) erstellt nach Absprache mit der Mitgliederversammlung einen
Finanzplan.
(10) Der/die Kassenwart(in) darf nicht alleine über die finanziellen Ausgaben und
Einnahmen des Vereins entscheiden. Selbiges wird im Rahmen der
Mitgliederversammlung entschieden.
(11) Der/die Kassenwart(in) ist dazu verpflichtet, auf Wunsch einzelner Mitglieder über die
Finanzen des Vereins sowie über seine Arbeit aufzuklären.
§ 11 Das Plenum
(1) Das Plenum ist ein beratendes Gremium, das allen aktiven Vereinsmitgliedern
offensteht.
(2) Zum Plenum wird über elektronischen Weg eingeladen.
(3) Ein Plenum kann innerhalb von 24 Stunden einberufen werden.
(4) Der Vorstand ist dazu verpflichtet, sich mit den Anliegen, die im Plenum besprochen
werden, inhaltlich auseinander zu setzen.
§ 12 Kassenprüfer(innen)
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei
Kassenprüfer(innen), die die Kassengeschäfte des Vereins mindestens einmal im Jahr auf
rechnerische Richtigkeit überprüfen und der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse
berichten.
(2) Kassenprüfer(innen) dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 13 Satzungsänderungen
(1) Zur Änderung der Satzung sind drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen im
Rahmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit
dreiViertel der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder herbeizuführen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Wildwasser Oldenburg e.V., zwecks
Verwendung für mildtätige Zwecke.
(3) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine
Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare
ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger
weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Oldenburg, den 04.11.2021